Satzung

Turn- und Sportvereins Kreuzweingarten- Rheder 1924 e.V.

§ 1 Name

Der Turn- und Sportverein Kreuzweingarten- Rheder, nachstehend TuS genannt, wurde 1924 gegründet und am 17. Mai 1963 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Euskirchen eingetragen (Nr. 3 VR 294).
Die Farben des TuS sind schwarz-gelb.

§ 2 Zweck

(1) Förderung des Sports als Leibesübung.
Um einen ordentlichen Sport- und Spielbetrieb zu ermöglichen, wird die Mitgliedschaft in den zuständigen Sport- und Fachverbänden nachgesucht.

(2) Pflege des heimatlichen Brauchtums.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51 - 68 der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

(1) Der TuS besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. inaktiven Mitgliedern,
  3. fördernden Mitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern.

    (2) Aktives und inaktives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
    Personen unter 18 Jahren werden als Mitgliederanwärter geführt.
    Die aktiven und inaktiven Mitglieder einschließlich der Mitgliederanwärter müssen den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zahlen.

    (3) Die fördernden Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag in mindestens der Höhe des für die aktiven und inaktiven Mitglieder geltenden Jahresbeitrags. Sie haben im übrigen keine Rechte und Pflichten.

    (4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt. Sie zahlen keine Beiträge, geniessen aber alle Rechte und können in den Vorstand gewählt werden.

    § 4 Ende der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet
  5. durch Austritt,
  6. durch Ausschluss,
  7. durch Tod des Mitgliedes.

    (2) Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein durch schriftliche Abmeldung beim 1. Vorsitzenden erklären. Der Austritt wird nur zum Jahresende wirksam.

    (3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, das
  8. mehr als sechs Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist,
  9. das Ansehen des Vereins geschädigt hat bzw. schädigt,
  10. gegen die Satzung des TuS gröblich verstoßen hat,
  11. die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.


Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied vorher schriftlich zu einer Sitzung zu laden, damit es sich rechtfertigen kann. Die Sitzung muss frühestens zwei Wochen und spätestens einen Monat nach der Ladung stattfinden. Kommt das Mitglied der Einladung nicht nach, so wird trotzdem über seinen Ausschluss entschieden.
Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds ist diesem schriftlich bekanntzugeben und ausserdem an der dafür vorgesehenen Stelle zu veröffentlichen.

§ 5 Organe

Die Organe des TuS sind

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand.

    § 6 Hauptversammlung

    (1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des TuS. Sie soll wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, zusammentreten (ordentliche Hauptversammlung). Die Einladungen dazu sollen zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an alle aktiven, inaktiven und Ehrenmitglieder ergehen. Zuständig für die Einberufung der Hauptversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle eines der weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

    (2) Der 1. Vorsitzende kann von sich aus eine Hauptversammlung einberufen (ausserordentliche Hauptversammlung). Er, in seinem Verhinderungsfalle eines der weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, muss es tun, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen. Für die Einberufung gilt der vorletzte Satz des Absatzes (1) entsprechend.

    (3) Die Hauptversammlung ist zuständig für
  3. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  4. Änderung der Satzung,
  5. Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühren,
  6. Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
  7. Wahl der Kassenprüfer,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Auflösung des Vereins.

    (4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zwei - Drittel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Die Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn wenigstens die Hälfte der einzuladenden Mitglieder anwesend ist. Ist danach die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb eines Monats eine neue Hauptversammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    (5) Über die Hauptversammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll, das vom Schriftführer geführt wird, ist von der nächsten Hauptversammlung zu genehmigen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

    § 7 Vorstand

    (1) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

    (2) Der geschäftsführende Vorstand, das ist der Vorstand im Sinne dieser Satzung, besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem Schriftführer und
    dem Kassierer,

    (3) Zum erweiterten Vorstand gehören ausser den in Absatz (2) genannten Vertretern die Abteilungsleiter (je Abteilung ein Vertreter), der Jugendwart sowie zwei Beisitzer.

    (4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. der Vorsitzende.

    § 8 Schlussbestimmungen

    (1) Das Geschäftsjahr des TuS ist das Kalenderjahr.

    (2) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des TuS an die Stadt Euskirchen, die es ausschliesslich für die Förderung der Jugendarbeit in den Ortsteilen Kreuzweingarten und Rheder zu verwenden hat. Für die Abwicklung sind der in diesem Zeitpunkt amtierende 1. Vorsitzende und der Kassierer verantwortlich.

    § 9 Inkrafttreten der Satzung

    (1) Die Satzung des TuS ist von der Hauptversammlung am 05. Januar 1963 beschlossen worden und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.

    (2) Die vorstehende Fassung der Satzung ist von der Hauptversammlung am 23. März 1991 beschlossen worden und ab diesem Tage wirksam.

    Für den Vorstand des Turn- und Sportvereins Kreuzweingarten- Rheder 1924 e.V.

    Heinrich Hettinger           Heinz-Josef Nuss
Logo TuS Kreuzweingarten-Rheder

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